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Deutsche Pop verliert Rechtsstreit - Urteil vom Landgericht Dresden

Dresden. Neues Urteil gegen Deutsche Pop!

Viele Verträge mit den Schülern der „Deutsche Pop“ dürften unwirksam sein!

Das LG Dresden hat mit Urteil vom 27.10.2023 (Az.: 9 O 182/22) entschieden, dass die in einem modular aufgebauten Ausbildungsvertrag ausgeschlossene Kündigung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist, da er die Auszubildende unangemessen benachteiligen würde. Die Zahlung beschränke sich vielmehr auf die Einschreibungsgebühr und die Gebühren für das erste Kursmodul.

Die Beklagte, als Auszubildende, hat den Unterricht nicht angetreten und den Vertrag widerrufen. Die Deutsche Pop verlangte die volle  Ausbildungsvergütung  von insgesamt 7.080,00 EUR.

Laut dem Urteil muss die Beklagte nur 1.980 EUR nebst Zinsen zahlen. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten beschränke sich auf diese Summe, die sich aus der  Einschreibungsgebühr und den Gebühren für das erste Kursmodul zusammensetzt. Die Beklagte kündigte wirksam mit Schreiben vom 26.11.2019, das als Kündigungserklärung ausgelegt würde. Der im Vertrag enthaltene Kündigungsausschluss in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der GmbH sei nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, da er die Beklagte unangemessen benachteilige. Der Anspruch der Klägerin auf die restlichen 5.310,00 EUR ist damit erloschen. Die Deutsche Pop hat Berufung einglegt. Über die weitere Entwicklung unterrichten wir Sie hier!


Sie möchten sich auch von dem Vertrag mit der Deutsche Pop lösen? Fragen Sie uns!